Informationen für Prostituierte

Für wen gilt die Anmeldepflicht?
Was ist eine Prostituierte/ein Prostituierter im Sinne des ProstSchG?
Ab wann gilt die Anmeldepflicht?
Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung mitzubringen und welche Angaben sind zu machen?
Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Bürger benötigen hierfür ihren Personalausweis oder Reisepass. Ausländische Prostituierte aus Nicht-EU-Ländern müssen einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Es sind weiterhin zwei Lichtbilder zur Anmeldung mitzubringen.
Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, die Wohnanschrift (hilfsweise eine Zustellanschrift) sowie die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist. Wichtig in diesem Zusammenhang: Behörden akzeptieren die Anschrift des Prostitutionsgewerbes, in dem die Prostituierten tätig sind, nicht als Zustellanschrift im Sinne des ProstSchG. Rechtsanwalt Jüngst stellt Prostituierten, die ihre Wohnanschrift nicht offenbaren möchten, nach Rücksprache eine Zustellanschrift zur Verfügung.
Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung vorzulegen.
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über das ProstG, das ProstSchG, die Krankenversicherungspflicht, Beratungsangebote, die Steuerpflicht und sonstige relevante Themen informiert werden.
Was ist eine Gesundheitsberatung?
Was passiert nach der Anmeldung?
Die zuständige Behörde stellt innerhalb von 5 Tagen eine Anmeldebescheinigung (in der Branche auch als „Hurenpass“ bezeichnet) aus, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen.
Auf Wunsch kann die Behörde eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) ausstellen, in der der Realname der/des Prostituierten nicht auftaucht.
Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten ausschließlich bei der Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter mitgeführt werden, also nicht in der Freizeit.
Die erste Anmeldebescheinigung gilt für 3 Jahre. Danach gilt die Anmeldebescheinigung für Prostituierte ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Prostituierte unter 21 Jahren für ein Jahr. Sie muss im Turnus verlängert werden.
Was passiert, wenn Prostituierte sich nicht anmelden oder die gesundheitliche Beratung nicht wahrnehmen?
Wer die gesundheitliche Beratung nicht wahrnimmt, wird keine Anmeldebescheinigung erhalten. Die Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter ohne Anmeldebescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann. Betreiber dürfen keine Prostituierten in ihrem Gewerbe ohne Anmeldebescheinigung arbeiten lassen. Bei hartnäckigen Verstößen gegen die Anmeldepflicht kann die weitere Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter verboten werden.
Werden die Daten des/der Prostituierten weitergegeben?
Die Behörde, die die Anmeldebescheinigung ausstellt, informiert das zuständige Finanzamt unverzüglich über den Inhalt der Anmeldung. Wer in Zukunft legal als Prostituierte/Prostituierter arbeiten möchte, muss zwingend der Steuerpflicht nachkommen.
Rechtsanwalt Jüngst berät Prostituierte zu allen Fragen betreffen ihre Anmeldung und stellt Prostituierten, die ihre Wohnanschrift gegenüber der Behörde nicht offenbaren möchten, eine Zustellanschrift zur Verfügung.